Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der United Products GmbH (UP) und dem Vertragspartner über Lieferung von Produkten (Ware) und Erbringung von Werkleistungen (Leistungen).

1.2 Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristisch Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Schriftform
2.1 Die Angebote von UP sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.2 Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die bestellte Leistung in Auftrag geben zu wollen. UP kann den Zugang der Bestellung des Vertragspartners unverzüglich bestätigen. Diese Bestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Bestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3 UP ist berechtigt, das in der Bestellung bzw. der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei UP anzunehmen.

2.4 Bestellung, Bestätigung und Annahmeerklärung erfolgen schriftlich oder fernschriftlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen. Die zu erbringende Leistung wird im Bestätigungsschreiben im Einzelnen bezeichnet. Die Annahmeerklärung seitens UP kann auch durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringen der Leistung an den Vertragspartner erfolgen.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von UP. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von UP zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von UP. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware bzw. der Leistung unverzüglich unterrichtet. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.6. Das Artwork für den Druck wird vom Vertragspartner unterschrieben und somit ist dieser dafür verantwortlich.

3. Kostenvoranschlag / Vorarbeiten bei Leistungen
3.1 Wünscht der Vertragspartner vor Erbringen der Leistung eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die zu erbringenden Leistungen und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. UP ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

3.2 Kostenvoranschläge sind aufgrund schriftlicher Vereinbarung kostenpflichtig.

3.3 Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Vertragspartner angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

3.4 Etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages und Vorarbeiten werden mit der Rechnung über die Leistung verrechnet.

4. Vergütungen
4.1 UP hält sich an den angebotenen Kaufpreis für 30 Tage gebunden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Maßgeblich ist diesbezüglich die Bestätigung bzw. das Datum der Bestätigung. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis ab Lager in Burglengenfeld. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten sind nicht inbegriffen.

4.2 Der Vertragspartner erhält von UP eine Rechnung, ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, soweit nicht anderes vereinbart ist. UP kann diese Stundung widerrufen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die die Durchsetzung der Forderungen gefährden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. UP behält sich das Recht vor, bestimmte Zahlungsarten abzulehnen.

4.3 Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Leistung
5.1 Eine Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bzw. Leistungsterminen und Leistungsfristen kommt nur mit der ausdrücklichen schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Termins durch UP zustande. In einer solchen Vereinbarung liegt nicht die Bestimmung eines Fixgeschäftes.

5.2 Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Liefertermin ist provisorisch und kann aufgrund von unvorhergesehenen Umständen von UP geändert werden.

5.3 Wählt der Vertragspartner aufgrund des Verzuges von UP das Rücktrittsrecht, steht ihm daneben kein Schadensersatz zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 UP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. UP ist außerdem zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % bei Druckerzeugnissen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Abweichende Toleranzsätze von Zulieferern werden anerkannt, soweit UP den Vertragspartner hierüber unverzüglich unterrichtet hat, dieser nicht unverzüglich widersprochen hat und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

5.5 Als Verpackung werden Standardkartons von UP verwendet, außer es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartnern über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

6.2 Kosten und Risiko für eingesandte Teile, sei es zur Bearbeitung oder als Muster, trägt der Vertragspartner. Eine Versicherung dieser Gegenstände ist Angelegenheit des Vertragspartners und von diesem auf eigene Kosten zu beschaffen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 UP behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, UP einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Vertragspartner UP unverzüglich anzuzeigen.

7.4 UP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner tritt UP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. UP nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. UP behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.6 die Be-und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag von UP als Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht im Eigentum von UP stehenden Gegenständen, so erwirbt UP an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von UP gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt bei Vermischung. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum von UP unentgeltlich.

8. Gewährleistung für Ware
8.1 Für Mängel der Ware leistet UP zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Die Nacherfüllung gilt insbesondere solange nicht als fehlgeschlagen, als der Vertragspartner UP nicht jeweils eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nicht zu.

8.3 Der Vertragspartner muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, nicht offenkundige Mängel binnen zwei Wochen nach Entdeckung UP

schriftlich zu melden. Anderenfalls ist in beiden Fällen die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Rahmen der Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels durchführbar und etwaig der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.

8.4 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines von UP zu vertretenden Mangels Schadensersatz und verbleibt die Ware beim Vertragspartner, so beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, wenn nicht UP Arglist vorwerfbar ist.

8.5 Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Vertragspartner beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner den Mangel UP nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 8.3).

8.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von UP als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von UP stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei geringfügigen Abweichungen der Ware steht dem Vertragspartner insbesondere auch kein Minderungsrecht zu. Bei Druckaufträgen für Plastikkarten gelten Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Auflagen nicht als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben bei Druckerzeugnissen sowie die Beschaffenheit der Gummierung haftet UP im Übrigen nach dem Stand der Technik. Korrekturabzüge hat der Vertragspartner auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und für druckreif erklärt zurückzugeben bzw. zurückzusenden. UP haftet nicht für vom Vertragspartner übersehene Fehler. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. In Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

8.7 Die Ware muss bei einer konstanten Temperatur, vorzugsweise bei 22 °C, aber nicht kälter als 18°C gelagert werden. Sie darf keinem direkten Sonnenlicht oder Hitze ausgesetzt werden.

8.8 Die Ware muss, bis zu ihrer Weiterverwendung, in einem sauberen, staubfreien und hygienischen Umfeld, sowie in der Originalverpackung gelagert werden.

8.9 Es wird empfohlen Schrumpffolien (shrink sleeves) in gekühlten Behältern zu transportieren. UP ist nicht für Deformationen bezüglich Größe und Form der Schrumpffolien verantwortlich, es sei denn es wurde ein gekühlter Behälter für den Transport verwendet.

8.10 Die Ware soll innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet werden. UP ist nicht verantwortlich für Schäden an der Ware nach diesen sechs Monaten.

8.11 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanweisung, ist UP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanweisung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.12 Hat der Vertragspartner UP wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel UP nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Vertragspartner, sofern er die Inanspruchnahme von UP grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, den UP daraus entstanden Aufwand zu ersetzen.

8.13 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, wenn nicht UP Arglist vorwerfbar ist.

8.14 Garantien im Rechtssinne werden nicht gewährt. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Gewährleistung für Leistung
9.1 Der Kunde hat sofort nach Erhalt der Ware eine Eingangskontrolle auf Menge, Richtigkeit der Lieferung und Qualität durchzuführen. Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden.

9.2 Für Mängel der Leistung erbringt UP zunächst nach Ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

9.3 Sofern UP die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Vertragspartner unzumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 12) statt der Leistung verlangen. Die Nacherfüllung gilt in der Regel erst mit dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nicht zu.

9.4 Sofern UP die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt berechtigt.

9.5 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn UP grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von UP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners. Eine Haftung von UP nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

9.6 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

9.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch UP nicht.

10. Eigentum und Urheberrecht
10.1 Die von UP zur Herstellung der Ware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von UP und werden nicht ausgeliefert.

10.2 Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urherberrechte und gewerbliche Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt UP von solchen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

11. Daten und Geheimhaltung
Die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten werden gespeichert. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die im Zusammenhag mit dem Auftrag unterbreiteten Daten und Informationen als nicht vertraulich.

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet UP nicht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen im übrigen beschränkt sich die Haftung von UP auf den nach Art und Wert der Ware bzw. der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren und verhältnismäßigen Durchschnittsschaden. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von UP.

12.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche aus Produkthaftung. Weiterhin gelten diese Beschränkungen nicht bei UP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Vertragspartners.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. UP behält es sich vor, das am Sitz des Vertragspartners anzuwendende Recht zu wählen.

13.2 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertag und Erfüllungsort ist Amberg. UP behält sich das Recht vor, den Sitz des Vertragspartners als Gerichtstand zu wählen.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird unbeschadet der Regelung de § 306 Abs. 2 BGB durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der United Products GmbH (UP) und dem Vertragspartner über Lieferung von Produkten (Ware) und Erbringung von Werkleistungen (Leistungen).

1.2 Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristisch Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Schriftform
2.1 Die Angebote von UP sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.2 Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die bestellte Leistung in Auftrag geben zu wollen. UP kann den Zugang der Bestellung des Vertragspartners unverzüglich bestätigen. Diese Bestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Bestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3 UP ist berechtigt, das in der Bestellung bzw. der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei UP anzunehmen.

2.4 Bestellung, Bestätigung und Annahmeerklärung erfolgen schriftlich oder fernschriftlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen. Die zu erbringende Leistung wird im Bestätigungsschreiben im Einzelnen bezeichnet. Die Annahmeerklärung seitens UP kann auch durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringen der Leistung an den Vertragspartner erfolgen.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von UP. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von UP zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von UP. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware bzw. der Leistung unverzüglich unterrichtet. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.6. Das Artwork für den Druck wird vom Vertragspartner unterschrieben und somit ist dieser dafür verantwortlich.

3. Kostenvoranschlag / Vorarbeiten bei Leistungen
3.1 Wünscht der Vertragspartner vor Erbringen der Leistung eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die zu erbringenden Leistungen und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. UP ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

3.2 Kostenvoranschläge sind aufgrund schriftlicher Vereinbarung kostenpflichtig.

3.3 Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Vertragspartner angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

3.4 Etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages und Vorarbeiten werden mit der Rechnung über die Leistung verrechnet.

4. Vergütungen
4.1 UP hält sich an den angebotenen Kaufpreis für 30 Tage gebunden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Maßgeblich ist diesbezüglich die Bestätigung bzw. das Datum der Bestätigung. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis ab Lager in Burglengenfeld. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten sind nicht inbegriffen.

4.2 Der Vertragspartner erhält von UP eine Rechnung, ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, soweit nicht anderes vereinbart ist. UP kann diese Stundung widerrufen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die die Durchsetzung der Forderungen gefährden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. UP behält sich das Recht vor, bestimmte Zahlungsarten abzulehnen.

4.3 Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Leistung
5.1 Eine Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bzw. Leistungsterminen und Leistungsfristen kommt nur mit der ausdrücklichen schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Termins durch UP zustande. In einer solchen Vereinbarung liegt nicht die Bestimmung eines Fixgeschäftes.

5.2 Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Liefertermin ist provisorisch und kann aufgrund von unvorhergesehenen Umständen von UP geändert werden.

5.3 Wählt der Vertragspartner aufgrund des Verzuges von UP das Rücktrittsrecht, steht ihm daneben kein Schadensersatz zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 UP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. UP ist außerdem zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % bei Druckerzeugnissen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Abweichende Toleranzsätze von Zulieferern werden anerkannt, soweit UP den Vertragspartner hierüber unverzüglich unterrichtet hat, dieser nicht unverzüglich widersprochen hat und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

5.5 Als Verpackung werden Standardkartons von UP verwendet, außer es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartnern über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

6.2 Kosten und Risiko für eingesandte Teile, sei es zur Bearbeitung oder als Muster, trägt der Vertragspartner. Eine Versicherung dieser Gegenstände ist Angelegenheit des Vertragspartners und von diesem auf eigene Kosten zu beschaffen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 UP behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, UP einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Vertragspartner UP unverzüglich anzuzeigen.

7.4 UP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner tritt UP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. UP nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. UP behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.6 die Be-und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag von UP als Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht im Eigentum von UP stehenden Gegenständen, so erwirbt UP an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von UP gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt bei Vermischung. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum von UP unentgeltlich.

8. Gewährleistung für Ware
8.1 Für Mängel der Ware leistet UP zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Die Nacherfüllung gilt insbesondere solange nicht als fehlgeschlagen, als der Vertragspartner UP nicht jeweils eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nicht zu.

8.3 Der Vertragspartner muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, nicht offenkundige Mängel binnen zwei Wochen nach Entdeckung UP

schriftlich zu melden. Anderenfalls ist in beiden Fällen die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Rahmen der Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels durchführbar und etwaig der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.

8.4 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines von UP zu vertretenden Mangels Schadensersatz und verbleibt die Ware beim Vertragspartner, so beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, wenn nicht UP Arglist vorwerfbar ist.

8.5 Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Vertragspartner beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner den Mangel UP nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 8.3).

8.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von UP als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von UP stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei geringfügigen Abweichungen der Ware steht dem Vertragspartner insbesondere auch kein Minderungsrecht zu. Bei Druckaufträgen für Plastikkarten gelten Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Auflagen nicht als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben bei Druckerzeugnissen sowie die Beschaffenheit der Gummierung haftet UP im Übrigen nach dem Stand der Technik. Korrekturabzüge hat der Vertragspartner auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und für druckreif erklärt zurückzugeben bzw. zurückzusenden. UP haftet nicht für vom Vertragspartner übersehene Fehler. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. In Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

8.7 Die Ware muss bei einer konstanten Temperatur, vorzugsweise bei 22 °C, aber nicht kälter als 18°C gelagert werden. Sie darf keinem direkten Sonnenlicht oder Hitze ausgesetzt werden.

8.8 Die Ware muss, bis zu ihrer Weiterverwendung, in einem sauberen, staubfreien und hygienischen Umfeld, sowie in der Originalverpackung gelagert werden.

8.9 Es wird empfohlen Schrumpffolien (shrink sleeves) in gekühlten Behältern zu transportieren. UP ist nicht für Deformationen bezüglich Größe und Form der Schrumpffolien verantwortlich, es sei denn es wurde ein gekühlter Behälter für den Transport verwendet.

8.10 Die Ware soll innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet werden. UP ist nicht verantwortlich für Schäden an der Ware nach diesen sechs Monaten.

8.11 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanweisung, ist UP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanweisung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.12 Hat der Vertragspartner UP wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel UP nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Vertragspartner, sofern er die Inanspruchnahme von UP grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, den UP daraus entstanden Aufwand zu ersetzen.

8.13 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, wenn nicht UP Arglist vorwerfbar ist.

8.14 Garantien im Rechtssinne werden nicht gewährt. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Gewährleistung für Leistung
9.1 Der Kunde hat sofort nach Erhalt der Ware eine Eingangskontrolle auf Menge, Richtigkeit der Lieferung und Qualität durchzuführen. Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden.

9.2 Für Mängel der Leistung erbringt UP zunächst nach Ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

9.3 Sofern UP die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Vertragspartner unzumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 12) statt der Leistung verlangen. Die Nacherfüllung gilt in der Regel erst mit dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nicht zu.

9.4 Sofern UP die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt berechtigt.

9.5 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn UP grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von UP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners. Eine Haftung von UP nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

9.6 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

9.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch UP nicht.

10. Eigentum und Urheberrecht
10.1 Die von UP zur Herstellung der Ware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von UP und werden nicht ausgeliefert.

10.2 Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urherberrechte und gewerbliche Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt UP von solchen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

11. Daten und Geheimhaltung
Die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten werden gespeichert. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die im Zusammenhag mit dem Auftrag unterbreiteten Daten und Informationen als nicht vertraulich.

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet UP nicht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen im übrigen beschränkt sich die Haftung von UP auf den nach Art und Wert der Ware bzw. der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren und verhältnismäßigen Durchschnittsschaden. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von UP.

12.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche aus Produkthaftung. Weiterhin gelten diese Beschränkungen nicht bei UP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Vertragspartners.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. UP behält es sich vor, das am Sitz des Vertragspartners anzuwendende Recht zu wählen.

13.2 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertag und Erfüllungsort ist Amberg. UP behält sich das Recht vor, den Sitz des Vertragspartners als Gerichtstand zu wählen.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird unbeschadet der Regelung de § 306 Abs. 2 BGB durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.